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Die Wahlen zum Sächsischen Landtag finden am Sonntag, dem 19. September 2004 statt. Landesweit sind die Wahllokale von 8 bis 18 Uhr geöffnet.
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Der Freistaat Sachsen ist in 60 Wahlkreise eingeteilt. Diese wiederum sind nochmals in Wahlbezirke eingeteilt. Dabei werden die Grenzen der Gemeinden, Verwaltungsverbände, Verwaltungsgemeinschaften und Landkreise berücksichtigt. Insgesamt werden knapp 4500 Wahllokale ihre Türen öffnen. Als Wahllokale werden öffentliche Gebäude wie Rats- und Gemeinderäume oder Schulen genutzt. Das entsprechende Wahllokal bekommt der Bürger auf seiner Wahlbenachrichtigungskarte mitgeteilt. Der Standort kann auch der Wahlbekanntmachung der Gemeinde (in der Regel im Amtsblatt) entnommen werden.
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Zur Wahl sollte die Wahlbenachrichtigung und der Personalausweis oder Reisepass mitgenommen werden.
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Menschen, die wegen einer körperlichen Behinderung oder aus anderen Gründen nicht lesen oder den Stimmzettel nicht selbst kennzeichnen können, dürfen eine Hilfsperson mit in die Wahlkabine nehmen. Das kann auch ein Mitglied des Wahlvorstandes sein. Die Hilfsperson ist zur Verschwiegenheit über die Wahlentscheidung verpflichtet. Blinde und sehbehinderte Wähler können zur Stimmabgabe eine sogenannte Wahlschablone benutzen.
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Der Sächsische Landtag besteht regulär aus 120 Abgeordneten. Davon wird die Hälfte direkt durch die Erststimme in den Wahlkreisen bestimmt. Die restlichen 60 Mandate werden an die Parteien vergeben, die von mindestens fünf Prozent der Wähler mittels Listenstimme („Zweitstimme“) gewählt wurden.
Mit den Listenstimmen wird die Zusammensetzung des Parlaments bestimmt. Sie sind entscheidend für das anteilsmäßige Verhältnis der Fraktionen im Landtag. Es kommt also auf die Zweitstimme an.
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Wahlberechtigt sind alle Deutschen, die seit mindestens drei Monaten ihren Hauptwohnsitz in Sachsen haben. Das sind im Freistaat gegenwärtig knapp 3,6 Millionen Bürger. Das Mindestalter für eine Stimmabgabe ist 18 Jahre. Nicht wahlberechtigt ist, wem gerichtlich das Wahlrecht entzogen wurde, wem durch ein Gerichtsurteil ein Betreuer zur Besorgung aller seiner Angelegenheiten bestellt wurde oder wer sich aufgrund einer gerichtlichen Anordnung in einem psychiatrischen Krankenhaus befindet.
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Wählbar sind alle Deutschen, die am Wahltag 18 Jahre alt sind und seit mindestens zwölf Monaten ihren Hauptwohnsitz in Sachsen haben. Beim passiven Wahlrecht gelten die richterlichen Bestimmungen in Bezug auf das Wahlrecht analog. Zusätzlich muss der Bewerber bis zum 15. Juli gegenüber der Landeswahlleiterin eine schriftliche Erklärung abgegeben haben, nicht mit dem MfS der DDR zusammen gearbeitet zu haben (§ 15 III Sächsisches Wahlgesetz).
Insgesamt bewerben sich bei den diesjährigen Landtagswahlen 541 Kandidaten von 23 Parteien um einen Sitz im Landesparlament. 186 von ihnen hatten schon bei den letzten Wahlen 1999 kandidiert. Lediglich 24 Kandidaten (davon neun Frauen) sind jünger als 24 Jahre. Die älteste Kandidatin ist 73 Jahre alt und wurde von den Grauen nominiert. Der Frauenanteil beträgt insgesamt 23 Prozent. Die (anteilsmäßig) meisten Frauen schickt die PDS mit 42 Prozent ins Rennen. Der Frauenanteil bei der SPD beträgt 20, der bei der CDU 27 Prozent.
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Jeder Wähler hat wie bei der Bundestagswahl zwei Stimmen. Mit der Wahlkreisstimme (Erststimme) wählt man einen Kandidaten aus dem eigenen Wahlkreis, mit der Landesstimme (Zweitstimme) eine Partei. Der Stimmzettel besteht aus weißem undurchsichtigen Papier der Mindestgröße DIN A4. Die Reihenfolge der Bewerber um Direktmandate sowie der Landeslisten ergibt sich wie folgt:
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Bei der Briefwahl kann der Wähler – bereits vor dem eigentlichen Wahltag – von zu Hause aus seine Stimme abgeben.
Per Briefwahl darf nur wählen, wer
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Wer an der Briefwahl teilnehmen will, benötigt einen Wahlschein und Briefwahlunterlagen (Stimmzettel, Wahlumschlag und Wahlbriefumschlag) Diese Unterlagen erhält der Wahlberechtigte auf Antrag bei seiner Gemeinde. Der Antrag muss spätestens bis zum 17. September 2004, 16.00 Uhr gestellt werden. Im Falle einer plötzlichen Erkrankung kann er noch bis zum Wahltag, 13.00 Uhr gestellt werden.
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Nach der Kennzeichnung der gewünschten Partei auf dem Stimmzettel wird dieser in den kleinen Umschlag gelegt und das Kuvert zugeklebt. Dann unterschreibt der Wähler auf dem Wahlschein die dort aufgedruckte „Versicherung an Eides statt zur Briefwahl“ unter Angabe des Ortes und des Datums, legt den Wahlumschlag und den Wahlschein in den größeren rosafarbenen Umschlag, klebt diesen zu und schickt ihn ab oder gibt ihn in einer darauf angegebenen Stelle ab.
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Die richtige Adresse ist bereits auf dem hellroten Umschlag aufgedruckt. Der Brief muss rechtzeitig verschickt werden (bis Mittwoch, 15. September), dass er spätestens am Wahlsonntag (19. September) bei der zuständigen Stelle vorliegt. Er kann auch bei der betreffenden Adresse abgegeben werden. Auf den Brief muss keine Briefmarke. Bei der Versendung als Einschreiben, Expressbrief oder aus dem Ausland muss der Wähler das Porto selbst bezahlen.
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In Sachsen wird alle fünf Jahre nach einem System gewählt, das die Persönlichkeitswahl mit den Grundsätzen der Verhältniswahl verbindet. Diese beiden Wahlsysteme sind die Grundformen einer demokratischen Wahl. Bei der Persönlichkeitswahl bekommt derjenige Kandidat einen Parlamentssitz, der von mehreren Bewerbern die meisten Stimmen auf sich vereinigen konnte. Verhältniswahl bedeutet, dass alle Sitze im Parlament an die Parteien nach dem Verhältnis der Stimmen vergeben werden, die sie errungen haben. Aus der Verbindung beider Systeme folgt, dass jeder Wähler zwei Stimmen hat. Mit der Direktstimme wählt er einen von mehreren Kandidaten aus seinem Wahlkreis. Mit der Listenstimme wählt er eine von mehreren Landeslisten, die von den Parteien aufgestellt werden.
541 Kandidaten kämpfen um die 120 Sitze im Sächsischen Landtag
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In jedem der 60 sächsischen Wahlkreise erhält der Bewerber, der die meisten Stimmen bekommen hat ein Direktmandat. Die Zweitstimme entscheidet darüber, wie viel der 120 Landtagssitze die Partei bekommt. Unberücksichtigt bleiben dabei Parteien, die weniger als fünf Prozent der Wählerstimmen auf sich vereinigen konnten und weniger als zwei Direktmandate bekommen haben. Als Ergebnis bekommt jede der gewählten Parteien eine gewisse Anzahl von Sitzen. Diese erhalten zunächst die Direktkandidaten. Sind danach noch weitere Sitze frei, kommen die Bewerber der Landesliste der Partei entsprechend ihrer Reihenfolge zum Zug.
Gibt es nun mehr Direktkandidaten, als die Partei durch die Zweitstimme Sitze errungen hat, bekommt die Partei zusätzlich sogenannte Überhangmandate. Zum Ausgleich (damit die Mehrheitsverhältnisse wieder stimmen) bekommen die anderen gewählten Parteien Ausgleichsmandate.
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QUELLE:
http://www.mdr.de/wahl/landtagswahl-sachsen/1545245.html
2004 © Wolkenschaf.de, letzte Änderung: 3. Februar 2005